Rechtsprechung
OLG München, 11.04.2000 - 5 U 5342/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz und Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehnsvertrags, der dem Erwerb einer Eigentumswohnung zur Kapitalanlage dient; Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes; Befristetes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz; Vorliegen der Voraussetzungen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 278; HWiG §§ 1, 5; VerbrKrG §§ 3, 4, 7, 9
Zum Widerruf eines in einer Haustürsituation zustande gekommenen Realkreditvertrages - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Widerrufsrechte bei Realkreditverträgen
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Anwendbarkeit des HWiG auf Realkreditverträge; keine Jahresfrist für Widerruf bei fehlender Belehrung
Verfahrensgang
- LG München I, 01.09.1999 - 30 O 11223/99
- OLG München, 11.04.2000 - 5 U 5342/99
- OLG München, 16.12.2003 - 5 U 5342/99
Papierfundstellen
- WM 2000, 1336
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99
Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG München I, 22.12.1999 - 15 O 4046/99
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkredite
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- BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher …
So hat er etwa Äußerungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum aufgegriffen, nach denen Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 HWiG dessen einschränkende Auslegung forderten (OLG München, Urteil vom 11. April 2000 - 5 U 3432/99 -, WM 2000, S. 1336 ;… Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 1995, Grundlagen Rn. 83;… Stüsser, NJW 1999, S. 1586 ), andererseits hat er auch Stimmen in Rechtsprechung und Literatur erwähnt, die vertreten, dass das Verbraucherkreditgesetz als lex specialis das Haustürwiderrufsgesetz vollkommen verdrängt (vgl. BGHZ 150, 248 m.w.N.). - BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99
Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen
Da das Verbraucherkreditgesetz damit erheblich hinter dem durch das Haustürwiderrufsgesetz bezweckten Schutz zurückbleibt und der Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers in einer Haustürsituation nicht Rechnung trägt, ohne daß dafür ein zwingender sachlicher Grund ersichtlich ist, waren ein Teil der Rechtsprechung (OLG München - 5. Zivilsenat - WM 2000, 1336, 1338 f.) und eine bedeutsame Mindermeinung in der Literatur (…Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 1997 § 5 HWiG Rdn. 24, 27;… Erman/Klingsporn, BGB 9. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5;… Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. Grundlagen Rdn. 80-86;… § 51 Rdn. 31;… Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 209;… Köndgen, Gewährung und Abwicklung grundpfandrechtlich gesicherter Kredite 3. Aufl. S. 32;… Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG 2. Aufl. S. 173-175; ders. DZWir 1994, 353, 357; ders. WuB I E 2 b.-6.93; Spickhoff/Petershagen BB 1999, 165, 169 f.; Stüsser NJW 1999, 1586, 1589) schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung der Auffassung, § 1 HWiG a.F. werde durch § 5 Abs. 2 HWiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Verbraucherkreditgesetz einen gleich effektiven Schutz biete. - OLG Köln, 22.06.2001 - 13 W 33/01
Kein Widerrufsrecht bei Realkrediten
Der Senat schließt sich bei der Frage, ob und inwieweit bei sogenannten Realkrediten, auf die das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) Anwendung findet, ein etwaiger - unbefristeter - Widerruf nach § 1 HWiG in Betracht kommt, der überwiegend in der Literatur (…vgl. etwa Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl. 1995, HausTWG, § 5 Rn.15 ;… Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 5 HausTWG Rn. 5; Bruchner WM 1999, 825, 835 f.), der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, 6. Zivilsenat, WM 1999, 74, 75 f.; OLG Stuttgart, 9. Zivilsenat, WM 1999, 1419; OLG München, 31. Zivilsenat, WM 1999, 728; OLG München, 15. Zivilsenat, WM 1999, 1418 f.; a. A. OLG München, 5. Zivilsenat, WM 2000, 1336) und vom BGH (WM 2000, 26 = NJW 2000, 521) vertretenen Auffassung an, dass die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HWiG in Fällen, in denen ein Geschäft zugleich die Voraussetzungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt, eine Anwendung des HWiG hindert, auch wenn das nach § 7 VerbrKrG bestehende Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist.Auch die Gegenansicht (OLG München WM 2000, 1336), auf die sich der Beklagte stützt, verkennt nicht, dass Wortlaut und Systematik des Gesetzes für eine andere Auslegung, nämlich Bestehenbleiben des Widerrufs nach § 1 HWiG, nichts hergeben.
- LG Freiburg, 28.03.2002 - 2 O 463/99
Haustür- und Verbraucherkreditgeschäft: Erwerb einer Immobilie in Verbindung mit …
Ihnen wurde von einer planmäßig zusammen arbeitenden Organisation der Erwerb einer Eigentumswohnung und zugleich die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte angeboten, und damit standen sie derjenigen Situation gegenüber, die einen finanzierten Kauf kennzeichnet (vgl. auch OLG München WM 2000, 1336) unabhängig von der rechtlichen Abwicklung des Verkaufs. - OLG Köln, 19.04.2001 - 13 W 16/01 Zwar hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München - 5 U 5342/99 - in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 11.04.2000 die gegenteilige Ansicht vertreten; die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur sieht demgegenüber die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HausTWG in Bezug auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stets als abschließend an und erachtet daher § 1 HausTWG als unanwendbar (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des BGH vom 30.11.1999 in BGH NJW 2000, 521, 522; so kürzlich auch OLG München, 31.ZS.,in WM 2001, 680,681,682).